Martini Markt Teilnahmebedingungen und Datenschutzhinweise

Teilnahmebedingungen & Datenschutzhinweise

 Teilnahmebedingungen

für den Bad Schwalbacher Martini Markt Samstag, 09.11.2019 und Sonntag, 10.11.2019

I. BESONDERE TEILNAHMEBEDINGUNGEN

1. Veranstaltungsort, Öffnungszeiten, Termine

Veranstaltungsort:               Brunnenstraße

Veranstaltungstage:            Samstag, 09.11.2019 und Sonntag, 10.11.2019

Öffnungszeiten:                   Samstag, 09.11.2019, 11 bis 18 Uhr,
                                               Sonntag, 10.11.2019, 11 bis 18 Uhr

Anmeldeschluss:                 31.08.2019

 

2. Veranstalter und Organisation

Stadt Bad Schwalbach

Leitung Öffentlichkeitsarbeit & Stadtmarketing

Anna-Sophie Schindler

Adolfstr. 38, 65307 Bad Schwalbach,

Tel.: 06124 500-134, E-Mail: anna.schindler@bad-schwalbach.de

3. Vertragsgrundlagen

Bestandteile des Vertrages für die Teilnahme am Bad Schwalbacher Martini Markt am Samstag, 09.11.2019 und Sonntag, 10.11.2019 sind die Teilnahmebedingungen, das Anmeldeformular und weitere organisatorische (z.B. Standbetreiber-Informationen), technische und sonstige Bestimmungen, die dem Standbetreiber vor Veranstaltungsbeginn zugehen.

 

Die Anmeldung ist ein endgültiges, verbindliches Vertragsangebot an den Veranstalter, an das der Standbetreiber bis zum Ende der Veranstaltung gebunden ist.

 

Personenbezogene Daten werden vom Veranstalter im Einklang mit den Regelungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), der bundesrechtlichen Regelungen und in Übereinstimmung mit den Hessischen Datenschutzvorgaben zur Abwicklung des Martini Marktes erhoben, verarbeitet und genutzt (siehe Beiblatt Datenschutzhinweise).

 

4. Standgebühr

Die Standgebühren des Martini Marktes 2019 werden wie folgt festgelegt:

Essens-/Getränkestände: 15 Euro pro m2
Ambiente/Kunsthandwerkerstände/Sonstige: 8 Euro pro m2

Wechselstrom: 15 Euro pauschal

Starkstrom: 20 Euro

 

5. Zahlungsbedingungen

a) Mit Stellung der Rechnung wird die Standgebühr in voller Höhe fällig. Sämtliche Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer spesenfrei und in EURO zu entrichten.

b) Ein Anspruch auf die zugeteilte Standfläche besteht erst nach vollständiger Bezahlung der Rechnungen.

c) Der Veranstalter ist berechtigt, nicht erfüllte und rückständige Zahlungsverpflichtungen durch Pfändung zu befriedigen.

 

6. Brandschutz

Zum Beheizen der Stände dürfen nur zugelassene Heizgeräte nach den Sicherheitsvorgaben des Herstellers verwendet werden. Hierbei ist insbesondere der vorgegebene Sicherheitsabstand zu beachten!

Sämtliche für Dekorationszwecke verwendeten Stoffe und Kunststoffe müssen nach B1 Vorschrift schwer entflammbar sein. Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen nicht außerhalb der Stände gelagert werden.

Bei Verkaufswagen und an Ständen, die mit offenem Feuer arbeiten (Kerzen, Lötkolben etc.), sind geeignete Löschmittel in ausreichender Menge (z.B. Feuerlöscher, Löschdecke, Fettbrandlöscher, Wasserlöscher) bereitzuhalten. Auf die Nutzung von gasbetriebenen Katalysebrennern (Gasheizpilz u.ä.) muss aus Sicherheitsgründen verzichtet werden.

 

7. Stromanschlüsse

Das Einsetzen von Stromaggregaten durch die Standbetreiber ist untersagt!
Für die Zuleitung vom Verteiler zum Stand sind trittfeste Anschlusskabel für Stromanschlüsse (220 V bzw. 380 V) und VDE oder GS geprüfte Kabel zu verwenden
. Die Kabel müssen in einwandfreiem Zustand sein. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass von den Zuleitungen keine Unfallgefahr (Stolperfallen) ausgeht.

 

8. Standbetreiberansprüche, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Alle Ansprüche des Standbetreibers gegen den Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach der Veranstaltung. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Schwalbach.

 

II. ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN

 

1. Veranstalter, Standbetreiber

a) Veranstalter ist die Stadt Bad Schwalbach. Der Veranstalter ist berechtigt, eine andere Firma mit der Durchführung und der Organisation der Veranstaltung zu beauftragen.

b) An der Veranstaltung können Vereine und Verbände, Vereinsmitglieder, Privatpersonen, gewerbliche Händler und Schausteller teilnehmen (im folgenden Standbetreiber genannt).

 

2. Anmeldung

a) Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich schriftlich mit dem Anmeldeformular online, per Post, Fax oder E-Mail und ist damit verbindlich. Die Anmeldung muss fristgerecht bei der auf dem Anmeldeformular genannten Stelle eingegangen sein.

b) Mit der Anmeldung erkennt der Standbetreiber für sich und seine Beauftragten die Teilnahmebedingungen in allen Teilen an.

c) Die Anmeldung ist für den Standbetreiber bindend, solange sie nicht vom Veranstalter widerrufen wird.

 

3. Zulassung

a) Über die Zulassung und Platzverteilung entscheidet der Veranstalter. Standbetreiber dürfen zugewiesene Plätze mit anderen Firmen oder Personen nicht teilen. Auch teilweise Überlassung ist unzulässig. Wird ein Stand an mehrere Standbetreiber gleichzeitig zugeteilt (Gemeinschaftsstand), so haftet jeder Standbetreiber gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Pflichten aus der Standvermietung. Der Stand muss während der Dauer des Martini Marktes besetzt sein. Die angemeldeten Ausstellungsgüter müssen ausgestellt sein.

b) Es werden nur Teilnehmer zugelassen, die sich – wenn nicht anders vereinbart – schriftlich mit den vorgesehenen Formularen angemeldet, die Teilnahmegebühr fristgerecht gezahlt und die Teilnahmebedingungen erfüllt haben.

c) Aus der Anmeldung folgt kein Rechtsanspruch auf einen Standplatz. Der Vertragsabschluss zwischen Standbetreiber und Veranstalter kommt zustande durch Zusendung der Rechnung an den Standbetreiber.

d) Der Veranstalter ist berechtigt, nach freiem Ermessen die Zulassung von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig zu machen oder eine Anmeldung ohne Angaben von Gründen abzuweisen.

 

4. Untervermietung

Eine Untervermietung des Standes ist nicht zulässig und führt zum Ausschluss vom Martini Markt. Dies gilt auch während der Veranstaltungstage. Die Ansprüche des Veranstalters gegenüber dem angemeldeten Standbetreiber bleiben davon unberührt.

 

5. Standmiete, Pfandrecht

Die Höhe der Mietsätze und die Zahlungsweise sind in den Besonderen Teilnahmebedingungen festgelegt. Die Bezahlung der Standmietenrechnung zu den festgesetzten Terminen ist Voraussetzung für die Nutzung der zugeteilten Standfläche.

 

6. Rücktritt

a) Der Rücktritt des Standbetreibers wird erst mit Eingang der schriftlichen Erklärung beim Veranstalter wirksam. Hierfür ist der Tag des Eingangs bei der Stadt Bad Schwalbach maßgebend.

b) Bis zur Rechnungsstellung ist der Rücktritt von der Anmeldung möglich. Als Rücktrittsgebühr ist ein Betrag von € 10,- zu zahlen.

c) Nach der Zulassung gilt für einen Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche:

bis 30 Tage vor Marktbeginn 25 % der Gebühren, 29 bis 15 Tage vor Marktbeginn 50 % der Gebühren und ab 14 Tage vor Marktbeginn 100 % der Gebühren.

Es sind die Standmiete und die tatsächlich entstandenen weiteren Kosten zu zahlen.

Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Standbetreiber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

 

7. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

Die Abtretung der Forderungen gegen den Veranstalter, die Aufrechnung gegen den Beteiligungsbetrag sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.

 

8.  Standaufbau, Standabbau und Standgestaltung

a) Die Standaufbau- und -abbauzeiten werden rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt. Sie sind verbindlich einzuhalten.

b) Bei Nichteinhalten der Standaufbauzeiten kann der Standplatz anderweitig vergeben werden. Dies befreit den Standbetreiber nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu entrichten.

c) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbautermin zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Standbetreibers zu vernichten.

d) Der Standbetreiber haftet für Instandhaltung und Reinigung seines Standplatzes.

e) Der Standbetreiber haftet für Schäden an den vom Veranstalter oder dessen Partner zur Nutzung überlassener Gegenstände.

f) Vor dem Verlassen des Ausstellungsgeländes hat sich der Teilnehmer beim Veranstalter ordnungsgemäß abzumelden.

g) Für den Aufbau und die Gestaltung der Stände sind die Standbetreiber verantwortlich. Auf die Bauordnung des Landes Hessen wird hingewiesen.

h) Es ist darauf zu achten, dass

•       die Standabgrenzung genau eingehalten, insbesondere nicht vergrößert wird.

•       die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge freigehalten wird,

•       Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuermeldeeinrichtungen, Feuerlöscher, Hydranten usw. frei zugänglich bleiben,

•       jegliche Gefährdung von Besuchern und anderen Teilnehmern ausgeschlossen ist,

•       der eigene Stand dem allgemeinen Erscheinungsbild der Veranstaltung entspricht.

Der Standbetreiber hat Gelegenheit, sich vor der Veranstaltung von der Durchführung der Sonderleistungen (Stromanschluss, Wasseranschluss) zu überzeugen, Reklamationen können nur am Tage der Veranstaltung berücksichtigt werden.

Musikdarbietungen an den einzelnen Verkaufsständen bedürfen der Genehmigung. In jedem Fall trägt der Standbetreiber eventuell anfallende GEMA-Gebühren selbst.

Das Verbreiten von störenden Düften ist untersagt.

Das Mitbringen von Tieren an den Ständen ist genehmigungspflichtig.

 

9.  Ausstellungsgüter und Warenangebot

a) Das Ausstellungs- und Warenangebot soll dem Charakter des Martini Marktes entsprechen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf regionalen Anbietern, Land- und Manufakturmarktartikeln. Andere Anbieter sind genauso willkommen.

b) In der Anmeldung müssen die Verkaufswaren detailliert aufgeführt sein. Sammelbegriffe wie „Importwaren“, „Geschenkartikel“, „Textilien“, haben keine Gültigkeit. Die Verkaufsware muss mit der angemeldeten Ware identisch sein. Es dürfen nur die in der Anmeldung genannten Geschäfte betrieben bzw. Waren feilgeboten werden.

c) Die Preisangabenverordnung schreibt vor, dass an allen Waren die vollständigen Preise gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht sein müssen.

d) Ausstellungsgüter, die gegen Menschenwürde und Menschenrechte verstoßen und/oder illegale oder anrüchige Anliegen zum Inhalt haben, sind verboten. Deren Verwendung führt zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung. Alle Ausstellungsgüter sind in der Anmeldung mit genauer Bezeichnung aufzuführen. Ausstellungsgüter, die feuergefährlich oder stark riechend sind oder deren Vorführung mit Lärm oder Musik verbunden sind, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Veranstalter ausgestellt werden.

e) Der Standbetreiber hält ausreichend Ware bereit, um den Bedarf an den Veranstaltungstagen decken zu können.

 

10. Veranstaltungsverlauf und Hausrecht

a) Um den vorgesehenen Veranstaltungsverlauf zu gewährleisten, besitzt der Veranstalter auf dem Veranstaltungsgelände das uneingeschränkte Hausrecht. Der Standbetreiber unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Marktgelände dem Hausrecht des Veranstalters.

b) Verstöße gegen die Teilnahmebedingungen berechtigen den Veranstalter zur sofortigen Schließung des Standes und dessen Räumung. Jegliches Missachten von Anweisungen des Veranstalters im Rahmen der Teilnahmebedingungen stellt einen derartigen Verstoß dar.

c) Jeder Teilnehmer hat sich an den üblichen, freundlichen und zuverlässigen Umgang mit Besuchern und anderen Standbetreibern zu halten. Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder eine Störung der Allgemeinheit mit sich bringen könnten (z.B. besondere Standgestaltung, Ausrufen, Lautsprecher, Licht), bedürfen der eindeutigen Erlaubnis des Veranstalters. Diese Genehmigungen können jederzeit widerrufen werden.

 

11. Versicherung und Haftpflicht

a) Die Versicherung der Ausstellungs- und Verkaufsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl etc. ist Angelegenheit der Standbetreiber.

b) Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Ausstellungsfläche wiederherzustellen.

c) Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, hat der Standbetreiber zu ersetzen.

d) Der Standbetreiber haftet für alle Schäden, die durch seine Marktbeteiligung gegenüber Dritten verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden des Marktgeländes sowie am Marktgelände und dessen Einrichtung entstehen.

e) Der Veranstalter haftet in keinem Falle für Sachschäden. Der Standbetreiber ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

 

12. Behördliche Genehmigungen, Lebensmittelverordnung

a) Standbetreiber, die Speisen und Getränke anbieten, müssen rechtzeitig eine Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes nach § 6 des Hess. Gaststättengesetzes an das Ordnungsamt der Stadt Bad Schwalbach richten. Das Formular steht zum Download unter www.bad-schwalbach.de/martinimarkt2019 bereit.

b) Jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, trägt ein hohes Maß an Verantwortung für die Kunden/Gäste und haftet zivil- und strafrechtlich dafür, dass dies einwandfrei erfolgt.

Standbetreiber haben sich bei der Ausgabe von Speisen und Getränken an die gesetzlichen Hygienevorschriften und das Infektionsschutzgesetz zu halten.

 

13. Gewerblicher Rechtsschutz

Der Standbetreiber verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und die Regelungen des Wettbewerbsrechtes zu beachten. Insbesondere die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Standbetreibers.

 

14. Sauberkeit, Reinigung und Müllentsorgung

a) Die Standbetreiber haben für die Sauberkeit in und um ihre Stände zu sorgen und müssen nach Beendigung des Martini Marktes ohne besondere Aufforderung die Plätze räumen und reinigen. Verpackungsmaterial und Abfälle dürfen nicht zurückgelassen werden.

b) Grundsätzlich hat jeder Standbetreiber selbst für die Entsorgung seines Abfalls zu sorgen. Verunreinigungen lässt der Veranstalter nachreinigen. Die Kosten hierfür sind vom betreffenden Standbetreiber zu tragen.

 

15. Foto- und Filmaufnahmen

Auf der Veranstaltung können Foto-, Video- und Tonaufnahmen von Standbetreibern, vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und – ständen und den ausgestellten Gegenständen gemacht werden. Mit der Teilnahme erklärt sich der Standbetreiber mit der zeitlich unbefristeten und unentgeltlichen Verwendung der Aufnahmen im Rahmen der Berichterstattung und Dokumentation der Veranstaltung (Veröffentlichung im Bereich Print und/oder digital sowie in sozialen Medien) durch die Stadt Bad Schwalbach einverstanden. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Sofern die Aufnahmen für Druckwerke (Broschüren, Flyer, Plakate usw.) verwendet wurden, besteht nach erfolgtem Widerruf der Einwilligungserklärung nur ein Anspruch darauf, dass die Fotos für die Zukunft nicht mehr verwendet werden.

 

16. Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für das eigene Angebot des Standbetreibers und nur für die von ihm angebotenen Ausstellungsgüter bzw. Informationen erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Lautsprecherwerbung und Film- oder Videovorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Veranstalter. Das Gleiche gilt für die Verwendung anderer Güter und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bzw. wenn die Vorführung Lärm erzeugend ist. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden.

Untersagt sind Straßensammlungen, Werbung politischen Charakters oder politische Demonstrationen, Werbeaktionen, Werbestände.

 

17. Vorbehalt

a) Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung abzusagen, zu verlängern, zu kürzen oder zu verlegen. Bei Absage der Veranstaltung hat der Standbetreiber Anspruch auf die Rückzahlung der Standgebühr, aber keinen Anspruch auf Schadenersatz. Bei Verlängerung, Kürzung oder Verlegung hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf Rücktritt und/oder Schadenersatz.

b) Falls die Gelände- und Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwierige Umstände es erfordern, kann der Veranstalter die vom Standbetreiber benutzte Standfläche – auch während des Marktes – verlegen, in den Abmessungen verändern und/oder beschränken. Hieraus ergibt sich für den Standbetreiber nicht das Recht, vom Mietvertrag zurückzutreten.

c) Findet die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt, also ohne Verschulden des Veranstalters, nicht statt, so kann der Standbetreiber bis zu einem Drittel der Standmiete für allgemeine Kostenentschädigungen in Anspruch genommen werden. Zusätzliche kostenpflichtige Nebenleistungen und Sonderarbeiten bleiben in voller Höhe fällig. Schadensersatzforderungen des Standbetreibers sind ausgeschlossen.

 

18. Schlussbestimmungen

a) Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig sein, so gelten die übrigen gleichwohl.

b) Sonstige Abmachungen, insbesondere Einschränkungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.

c) Bei Missachtung dieser Teilnahmebedingungen oder einem Verstoß gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird die sofortige Schließung des betreffenden Standes veranlasst.

d) Bei schweren Verstößen gegen die Teilnahmebedingungen kann der Veranstalter den Stand sofort schließen und die Räumung selbst durchführen, ohne dass es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf.

e) Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist Bad Schwalbach.

 

Ansprechpartner für weitere Informationen:

Magistrat der Stadt Bad Schwalbach

Leitung Öffentlichkeitsarbeit & Stadtmarketing, Anna-Sophie Schindler
Telefon 06124/500-134, E-Mail: anna.schindler@bad-schwalbach.de



Datenschutzhinweise – Martini Markt Bad Schwalbach 2019
    
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  
Stadt Bad Schwalbach                                             

Der Magistrat
Öffentlichkeitsarbeit 
Adolfstraße 38 65307 Bad Schwalbach  
Tel.: 06124/500-134
E-Mail: stadt@bad-schwalbach.de  

2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  
Stadt Bad Schwalbach
Herr Bernd Siesenop
Adolfstraße 38 65307
Bad Schwalbach  
Tel.: 06124/500-170
E-Mail: bernd.siesenop@bad-schwalbach.de  

3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
  
Ihre Daten werden zum Zweck der Durchführung des Bad Schwalbacher Martini Marktes verarbeitet.   Rechtsgrundlage ist der Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) und b) EU-DSGVO: a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;   Für den Martini Markt Bad Schwalbach können sich verschiedenen Aussteller mittels eines vorgefertigten Anmeldeformulares anmelden. Die Daten werden zur Durchführung des Martini Marktes benutzt.    

4. Art der personenbezogenen Daten sowie deren Verarbeitung  
Wir verarbeiten die Daten, die uns von Ihnen übermittelt oder bei Ihnen angefragt wurden, wie z. B. Vor- und Nachname, Adresse, Bankverbindung.   Ihre personenbezogenen Daten werden solange gespeichert, wie sie für die oben genannten Zwecke erforderlich sind bzw. wir aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen hierzu verpflichtet sind.  

5. Ihre Datenschutzrechte 
 
Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung haben Sie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch (Art. 15 -18, 21 EU-DSGVO).   Eine Einschränkung dieser Rechte ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung selbst sowie aus weiteren Bundes- und Landesgesetzen (z. B. Abgabenordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz).   Des Weiteren steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. (Art. 77 EU-DSGVO)  
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden
E-Mail: poststelle@datenschutz-hessen.de