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Pressemitteilungen

Informationen aus dem Rathaus

Anleinpflicht gemäß der Gefahrenabwehrverordnung


Die Verwaltung weist auf die Gefahrenabwehrverordnung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Schwalbach. Personen, die Hunde halten oder die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht unbeaufsichtigt im Gebiet der Stadt Bad Schwalbach umherlaufen. Das Ordnungsamt der Stadt erhielt in letzter Zeit mehrfach Beschwerden über freilaufende Hunde, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen. Hunde sind in folgenden Bereichen der Stadt Bad Schwalbach anzuleinen:

  • Im Kurgebiet, begrenzt durch die Straßen „Am Kurpark“, „Reitallee“, das Rödelbachtal in Richtung Café Platte, über das Gebiet „Am untersten Heerweg", entlang der Tennisplätze und des Waldsees sowie den Moorgruben; von den Moorgruben rückführend unterhalb des Beutelsteines und der „Rheinstraße“ bis zur Straße „Am Kurpark“,
  • verkehrsberuhigten Bereiche, Fußgängerzonen
  • Rathausvorplatz, Brodelbrunnenplatz
  • Sportanlagen.

Die Verpflichtung zur Anleinung von Hunden gilt nicht für Blindenhunde bei zweckentsprechendem Einsatz.

Einsicht und Rücksichtnahme werden vorausgesetzt

Die Stadt Bad Schwalbach setzt in erster Linie auf die Einsicht der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie auf die vorausschauende Rücksichtnahme beim Halten und Führen von Hunden. Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten der Gefahrenabwehrverordnung können mit Geldbußen von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen Verstöße gegen geltende Anleinpflichten, gegen die Aufsichtspflicht oder die Pflicht zur Entsorgung des Hundekots. Die detaillierten Hinweise für Hundehalter finden sie auf unserer Webseite unter https://www.bad-schwalbach.de/rathaus-buerger/aus-dem-rathaus/satzungen-ordnungen/