Sicht auf den Holzsteg im begehbaren Moor in Bad Schwalbach

Ihr Weg zur Kur

Ihr Weg zur Kur

Ihr Weg zur Kur

Eine Kur unterstützt und ergänzt die ambulante medizinische Behandlung eines Patienten, stärkt die Selbstheilungskräfte, gibt psychologische Unterstützung zur Krankheitsbewältigung und schafft dem Patienten ein ideales Umfeld zur Genesung. Sie kann zur Rehabilitation, zur Besserung bei chronischen Erkrankungen oder zur Prävention empfohlen werden. Auch bei seelischen Problemen kann eine Kur genehmigt werden. Der behandelnde Arzt, der den bisherigen Krankheitsverlauf kennt, kann die Dringlichkeit einer Kur bescheinigen und ist Ansprechpartner für die weitere ambulante Fortsetzung der Kurerfolge.


Kuren haben mannigfache Aufgaben

Der Begriff "Kur“ umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden, auch wenn dieser Begriff in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet wird.

Eine Kur-/Rehabilitationsmaßnahme ist keine Alternative zu einer akutmedizinischen ambulanten oder Krankenhausbehandlung. Vielmehr ergänzt sie diese bei länger dauernden Krankheitszuständen durch Stärkung der Selbstheilungskräfte und spezielle Anleitungen zur Krankheitsbewältigung. Entscheidend für den Kurerfolg ist, die Kur in der richtigen Phase des Krankheitsverlaufs in die gesamte Behandlung zu integrieren.

Präventiv kann eine Kur bei vorhandenen Gesundheitsrisiken das Bewusstsein öffnen und Wege zu Veränderungen der Lebensweisen vermitteln. Auch eine rehabilitativ begründete Kur ist ein Trainingsprogramm, in dem über die physiotherapeutischen Anwendungen hinaus der körperliche und psychische Umgang mit der Krankheit offen thematisiert und praktische Anleitungen zur Bewältigung vermittelt werden kann.


Der Arzt

Es ist Sache des behandelnden Arztes, eine Kur oder einen Kurort mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen bzw. die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen. Auch der Betriebsarzt oder der Vertrauensarzt können eine Kur in die Wege leiten. Je nach Schwere und Phase des Krankheitszustandes wird der Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen. Vor allem nach der Kur sollten Sie mit Ihrem Arzt besprechen, wie Sie in Ihrer Region das in der Kur erlernte Gesundheits-Förderungs-Programm weiter praktizieren können.


Die Kosten

Grundsätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit, auf eigene Kosten einen Kuraufenthalt nach den klassischen Regeln der Kurortmedizin durchzuführen - sowohl zur Vorsorge, zur Linderung aufkommender Beschwerden als auch zur Behandlung manifester Krankheiten. Hierfür bieten viele Kurorte pauschale Grundprogramme an (Internet oder Prospekte).

Für Versicherte in den gesetzlichen Sozialversicherungen (Kranken-, Rentenversicherung, Beihilfe) besteht bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit in mehrjährigen Abständen Anspruch auf kur- und rehabilitations-

medizinische Leistungen in Kur- und Rehaeinrichtungen in Heilbädern und Kurorten. Die dabei entstehenden selbst zu tragenden Kosten sind abhängig von der Kurform.

  • Bei stationären Vorsorge- und Reha-Maßnahmen ist eine tägliche Zuzahlung von € 10 zu leisten. Die übrigen Leistungen sind zuzahlungsfrei.
  • Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen in Kurorten sind zu erbringen: € 10 für die Konsultation des Kurarztes
    • für die verordneten Kurmittelanwendungen € 10 als Verordnungsblattgebühr plus 10% der Heilmittelkosten. - 90% der Heilmittelkosten übernimmt Ihre Krankenkasse. - Werden alle Anwendungen auf einem Rezept verordnet und in Anspruch genommen, ergibt sich eine Vergünstigung gegenüber der früher geltenden 15%-Zuzahlung!
    • Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zahlt Ihre Krankenkasse einen Zuschuss von max. € 13 pro Tag (für Kleinkinder maximal € 21).
    • Für Mütter-/Väter-/Kinderkuren gelten pro Krankenkasse eigene satzungsspezifische Regelungen.


Die Krankenkasse

Die Krankenkasse ist immer der nächste Ansprechpartner. Dort gibt es die notwendigen Antragsformulare, und es erfolgt eine (Vor)Klärung der Zuständigkeiten. Hierdurch werden bürokratische Verzögerungen des Antragsweges vermieden.

Amtliche Begutachtung der Notwendigkeit einer Kur

Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann, ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o. a.). Die Begutachtung erfolgt in der Regel auf schriftlichem Wege (nach den vorliegenden Krankenakten). Eine körperliche Untersuchung kann angeordnet werden.

Wird ein vom Hausarzt begründeter Kur-/Reha-Antrag allein nach Aktenlage abgelehnt, so empfiehlt sich stets, Widerspruch einzulegen mit der Bitte um persönliche Begutachtung. Die gilt besonders, wenn die Kur unter dem Aspekt eines Klimawechsels oder aus psychosozialen Gründen in einem vom Wohnort entfernt liegenden Heilbad verordnet worden ist.

Mögliche Kostenübernahme durch

  • Krankenkasse: Für Personen, die selbst pflicht - oder freiwillig - als Rentner oder als "Nur"-Hausfrauen und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht ein anderer der nachfolgend aufgeführten Träger vorrangig zuständig ist.
  • Rentenversicherung: Für den, der als Arbeitnehmer rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.
  • Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft: Nach einem Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch).
  • Versorgungsamt: Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt.
  • Beihilfestelle: Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).

Bei ungeklärter Zuständigkeit ist nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) jede der zuvor aufgeführten Stellen verpflichtet, Anträge entgegen zu nehmen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu beraten und verwaltungsintern eine Klärung der Zuständigkeit herbei zu führen. Anträge und auch Widersprüche sind mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.


Ambulante Vorsorge und Rehabilitationskur

Bei dieser Kurform (früher: „Offene Badekur“, jetzt nach Sozialgesetzbuch V (§ 23 Abs.2): „Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten“ können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Ambulante Kuren können im Abstand von drei Jahren genehmigt werden. - siehe auch unter "Die Kosten".
Die stationäre Vorsorge und Rehabilitationskur – Stationäre Anschlußrehabilitation (AHB)
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung bewilligen (§§ 23 Abs. 4; 40 Abs. 2 SGB V), mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Hierbei werden vom Leistungsträger in der Regel für drei Wochen die gesamten Kosten übernommen, es sei denn, für die Krankheit ist eine andere feste Behandlungszeit vorgegeben oder eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. - siehe auch unter "Die Kosten". - Eine Wiederholungskur kann erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt werden, es sei denn, dass eine vorzeitige Wiederholung oder eine Kur wegen einer anderen Krankheit aus dringenden medizinischen Gründen erforderlich sind. Schließt sich eine Heilmaßnahme unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt an („Stationäre Anschlussrehabilitation“- AHB -), so müssen Versicherte über 18 Jahre 10 Euro pro Tag für die gesamte Aufenthaltszeit erbringen (bis zum Erreichen der Zuzahlungsgrenze).


Kuren für Mütter, Väter und Kinder

Nach §§ 24 und 41 des Sozialgesetzbuches V haben Mütter/Väter spezielle Rechtsansprüche auf bedarfsgerechte Kuren, die auch den Bedürfnissen der Kinder Rechnung tragen. Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kuren sind Pflichtleistungen der Krankenkassen. Nähere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse sowie den kirchlichen und gemeinnützigen Trägern (z. B. Caritas, AWO, DRK etc.) oder direkt beim Müttergenesungswerk. Über Kurmöglichkeiten für Kinder informieren Sie Ihre Krankenkassen sowie Ihre regionale Beratungsstelle der Rentenversicherungen, die ebenfalls Kinder-Kurprogramme in ihren Leistungskatalogen vorhalten.


Belastungsgrenzen

Mit dem GKV -Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 ist die Eigenbeteiligung der Versicherten erheblich angehoben worden. Um eine soziale Überlastung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber jedoch Belastungsgrenzen vorgegeben, bei deren Erreichen Versicherte (und ihre Familienangehörigen im gleichen Haushalt) von weiteren Zuzahlungen freigestellt werden. Die Grenze liegt grundsätzlich bei 2% des gesamten Brutto-Familieneinkommens, bei schweren chronischen Krankheiten bei 1%.

Da für die verschiedenen Krankenkassenleistungen unterschiedliche Zuzahlungsmodalitäten gelten, sind beispielhafte Berechnungen kaum sinnvoll. Es ist deshalb ratsam, mit der Krankenkasse die persönliche Situation durchzurechnen und daraus die Konsequenzen für die Höhe einer evtl. Selbstbeteiligung an den Kosten einer Kur zu kalkulieren. Dies gilt insbesondere für chronisch Kranke, die in der Regel Erfahrungen über ihren Jahresbedarf an Arztbesuchen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln gesammelt haben und somit die durch eine Kur zusätzlich entstehenden Kosten realistisch einschätzen können.


Der Kurarzt

Der ortsansässige Kur(Bade)arzt erstellt aufgrund der Kurempfehlung des entsendenden Heimatarztes einerseits und seinen jahrelangen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der ortsspezifischen Kurmittel andererseits nach eigener Beurteilung des Gesundheitszustandes des Kurpatienten einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen. Er hat in engem Kontakt mit den Therapeuten, die auf Grund seiner Verordnung die Kurmittelanwendungen vollziehen, die Verträglichkeit und Wirksamkeit seines Therapieplanes zu überwachen. Bei Beendigung der Kur hat der Kurarzt nach einem Kurbericht den Heimatarzt schriftlich über den Kurverlauf und -effekt zu informieren und Vorschläge für die weitere Betreuung des Patienten - insbesondere auch in nichtärztlichen Bereichen wie Selbsthilfegruppen, persönliche Lebensführung u.a.m. - mit zu geben.

Es ist ratsam, die Termine bereits vor Anreise zu vereinbaren.