Bad Schwalbach Winteransicht mit Martin-Luther-Kirche -.JPG

Unter rother Feld

Unter rother Feld, Adolfseck

Die Stadt Bad Schwalbach bietet ein Baugrundstück im Bereich „Unter rother Feld“ in Bad Schwalbach-Adolfseck zum Kauf an. Das Baugrundstück ist in der Justinusstraße 12, Gemarkung Adolfseck, Flur 1, Flurstück 187, Größe 725m².
Der Kaufpreis beträgt 250,00 €/m² inklusive Erschließungskosten. Die Kosten für den Abschluss des Kaufvertrages sowie die Eintragungen im Grundbuch sind vom Käufer zu tragen.

Bewerbungen um ein Baugrundstück zur Eigennutzung sind nur unter Verwendung des Bewerbungsvordruckes möglich.

Der Bewerbungsvordruck sowie möglicherweise zu erbringende Nachweise sind zeitgleich und innerhalb der Bewerbungsfrist, bis zum 31.08.2025, bei dem Magistrat der Stadt Bad Schwalbach, Adolfstraße 38, 65307 Bad Schwalbach einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass alle Fragen vollständig beantwortet und die erforderlichen Nachweise beigefügt sind.
Nach Fristablauf eingereichte Bewerbungen und Nachweise werden bei der Vergabe nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung über den Erwerb der Grundstücke obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Schwalbach.

Bei mehrfachem Interesse für ein und dasselbe Grundstück, erfolgt eine Bauplatzzuteilung nach sozialen Gesichtspunkten.

Die Erwerber eines stadteigenen Baugrundstücks verpflichten sich, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mit der Bebauung zu beginnen. Die Absicherung dieser Verpflichtung wird in dem notariell beglaubigten Kaufvertrag festgehalten.

Des Weiteren unterliegen die Grundstücke einer zehnjährigen Wiederverkaufssperre. Die Stadt hat ein Rückerwerbsrecht zum Verkaufspreis minus 10 Prozent. Die Absicherung dieser Verpflichtung wird ebenfalls in dem notariell beglaubigten Kaufvertrag festgehalten. Die entstehenden Kosten sind von den Grundstückseigentümern bzw. Bauinteressenten zu begleichen.


Hierbei handelt sich nicht um eine Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags im Sinne des Vergaberechts, sondern um eine unverbindliche Aufforderung zur Interessensbekundung.

Damit begründet sich keine Verpflichtung zur Veräußerung. Auch mit einer etwaigen Auswahlentscheidung kommt noch kein rechtsverbindlicher Vertrag zustande.

 

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